AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Waren- und Dienstleistungsgeschäft Stand:     26.03.2025

1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen

1.1 Für alle Verträge der Raiffeisen-Markt Niep Handelsgesellschaft mbH (nachfolgend RM Niep genannt) mit Vertragspartnern (Unternehmer und Verbraucher) aus der gesamten Geschäftsverbindung im Rahmen des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts, sind – falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind – ausschließlich die nachstehenden Bedingungen maßgebend. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der Übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.

1.2 Für die nachfolgend genannten Sparten gelten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:

– Saatgut: Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Saatgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz mit Ausnahme von Pflanzkartoffeln und
Zuckerrübensaatgut (AVLB-Saatgut)
– Getreide / Raps: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
– Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel

2. Vertragsabschluss

Wenn Verträge mit Unternehmern vorbehaltlich einer Bestätigung, schriftlich oder in Textform, abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der RM Niep maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

3. Preisfestsetzung

3.1 Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, ist die RM Niep berechtigt, den Preis nach billigem Ermessen festzusetzen.

3.2 Transportkostenerhöhungen, Tarifänderung, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge können von der RM Niep dem Preis zugeschlagen werden.

4. Kontrolle der Abrechnung

4.1 Von der RM Niep erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der RM Niep binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung in Textform mitzuteilen. Sollte die RM Niep binnen der 14 tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der RM Niep ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich.

4.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, einen Wechsel in der Besteuerungsart unverzüglich der RM Niep anzuzeigen. Ist der Anlieferer zum offenen Steuerausweis in der RM Niep nicht berechtigt, so hat er der RM Niep die von dieser in der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer zu erstatten. In der Gutschrift zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuerbeträge sind an die RM Niep zu erstatten, die danach eine berichtigte Gutschrift über die Lieferung erteilt.

4.3 Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der RM Niep nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz verpflichtet. Zusätzlich trägt der Unternehmer bei Verletzung der Mitteilungspflicht die Kosten, die der RM Niep durch die nachträgliche Änderung von Abrechnungen entstanden sind.

5. Zahlung

5.1 Die Zahlung ist bei Lieferungen oder Leistungen der RM Niep ohne jeden Abzug mit dem Rechnungserhalt fällig. Falls nichts anderes vereinbart ist, hat die Zahlung unverzüglich zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Der Unternehmer kommt nach Ablauf des Zahlungsziels in Verzug.

5.2 Der Unternehmer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von der RM Niep nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3 Der Vertragspartner der RM Niep kann ein Zurückhaltungsrecht, das nicht auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht, nicht ausüben.

5.4 Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt die RM Niep den Vertragspartner bei einmaliger SEPA Lastschrift und bei jeder SEPA Dauerlastschrift mit wechselnden Beträgen spätestens fünf Werktage vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei erstmaliger SEPA Dauerlastschrift mit gleichbleibenden Beträgen benachrichtigt die RM Niep den Vertragspartner spätestens fünf Werktage vor der ersten Lastschrift über den ersten Lastschrifteinzug und die Folgeeinzüge.

6. Kontokorrent

6.1 Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen können, soweit dies gesondert vereinbart wird, in ein Kontokorrentkonto eingestellt werden, für das die Bestimmungen der §§ 355 ff. HGB gelten. Für die Geschäftsverbindungen mit Landwirten gilt das Kontokorrent als vereinbart.

6.2 Auf dem Kontokorrentkonto werden die Forderungen der RM Niep mit 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst.

6.3 Die monatlichen Kontoauszüge der RM Niep gelten als Rechnungsabschlüsse. Der Saldo gilt als anerkannt, wenn der Kontoinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhebt. Die RM Niep wird bei Übersendung des Rechnungsabschlusses hierauf besonders hinweisen. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

7. Haftung

7.1 Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

7.2 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.3 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen

– der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
– der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
– der Übernahme einer Garantie, z. B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
– der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
– der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.4. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der RM Niep.

7.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

8. Mängelansprüche

8.1 Die RM Niep haftet für Mängelansprüche, ausgenommen in den Fällen der §§ 309 Nr. 7 Buchst. a und b, 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr. Für Verbraucher gilt diese Frist nur beim Verkauf gebrauchter, beweglicher Sachen. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für Mängelansprüche bei gebrauchten Sachen, außer in den Fällen des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB, ausgeschlossen.

8.2 Die RM Niep haftet gegenüber Unternehmern nur für öffentliche Äußerungen, insbesondere Werbung, die sie zu eigenen Zwecken eingesetzt oder ausdrücklich in den Vertrag einbezogen hat.

8.3 Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, Pandemien, Tierseuchen, kriegerische oder terroristische Akte, Mobilmachung, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Arbeitskampfmaßnahmen und Streik, Blockaden, extreme Witterungsverhältnisse (z. B. Sturm, Hagel, Trockenheit, Hoch- oder Niedrigwasser), durch Dritte verursachte Ausfälle oder Einschränkungen des elektronischen Datenaustausches, Cyberkriminalität oder ähnliche Umstände – auch bei Lieferanten der RM Niep – unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird die RM Niep für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht frei. Dies gilt nur für unvorhergesehene, von der RM Niep unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätten vermieden werden können. Dies berechtigt die RM Niep auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist.

9. Rücktritt

Die RM Niep ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere wenn der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug ist, nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

10.1 Die Geschäftsräume der RM Niep sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

10.2 Ist der Vertragspartner Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die RM Niep am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
10.3 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der RM Niep, und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
Für Lieferungen der RM Niep gelten zusätzlich die Regelungen der Ziffern 11 bis 17.

11. Lieferung

11.1 Die RM Niep ist berechtigt, auch Teillieferungen zu erbringen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.

11.2 Im Falle Nichtverfügbarkeit von Leistungen aufgrund von Nichtbelieferung oder einer ungenügenden Belieferung der RM Niep seitens ihrer Vorlieferanten ist die RM Niep von ihren Lieferungsverpflichtungen gegenüber dem Vertragspartner ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur deckungsgleichen Beschaffung der von ihr zu liefernden Ware getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Die RM Niep wird den Vertragspartner über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und bereits erfolgte Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich erstatten.

11.3 Die RM Niep verpflichtet sich, ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet.

11.4 Bei Versand an Unternehmer trägt dieser die Gefahr; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung und im Streckengeschäft.

11.5 Eine mit dem Unternehmer vereinbarte Anlieferung setzt eine mit schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Unternehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstelle entstehen, trägt der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstelle nicht besetzt, so dass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

12. Verpackung

Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Unternehmers verpackt. Leihverpackungen sind vom Vertragspartner unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand zurückzugeben – vom Unternehmer frachtfrei. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden.

13. Mängelrügen

13.1 Der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z. B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen. Entdeckte Mängel sind vom Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, in Textform zu rügen und in zumutbarem Umfang so zu beschreiben und zu dokumentieren, dass die RM Niep das Vorliegen der behaupteten Mängel prüfen und nachvollziehen kann. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen der RM Niep gegenüber nicht zur Annahmeverweigerung.

13.2 Bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises. Bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen des § 445a BGB bleiben unberührt.

14. Leistungsstörungen

14.1 Der Kaufpreis wird sofort fällig, wenn der Vertragspartner die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Vertragspartner bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10 % des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die RM Niep kann im Falle der endgültigen Verweigerung der Zahlung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigung für Wertminderung verlangen. Schadensersatzansprüche bleiben im Übrigen unberührt.

14.2 Bei Annahmeverzug des Vertragspartners kann die RM Niep die Ware auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners bei sich oder einem Dritten lagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Vertragspartners verwerten, ohne dass es hierzu einer Ankündigung bedarf.

14.3 Die RM Niep kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen und Lieferungen von Vorauszahlung oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Vertragspartners oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt, im Übrigen gilt § 321 BGB.

15. Eigentumsvorbehalt

15.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum der RM Niep. Gegenüber Unternehmern gilt dies auch für alle Forderungen, die die RM Niep aus der Geschäftsverbindung mit dem Unternehmer gegen diesen hat oder künftig erwirbt.

15.2 Wird die Vorbehaltsware mit anderen Waren, die im Eigentum des Vertragspartners oder eines Dritten stehen, untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erlangt die RM Niep Miteigentum an der einheitlichen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware im Verhältnis zu dem Wert der mit dieser vermischten Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung entspricht.

15.3 Durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt die RM Niep das Eigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Wert ihrer Vorbehaltsware entspricht; der Vertragspartner verwahrt diese für die RM Niep.

15.4 Der Vertragspartner hat die der RM Niep gehörenden Waren auf deren Verlangen in angemessenem Umfang gegen die üblichen Risiken auf seine Kosten zu versichern und ihr die Versicherungsansprüche abzutreten. Die RM Niep ist auch berechtigt, die Versicherungsprämien zu Lasten des Vertragspartners zu leisten.

15.5 Der Unternehmer ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht befugt.

15.6 Der Unternehmer tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an die RM Niep ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Veräußert der Unternehmer Waren, die im Eigentum oder Miteigentum RM Niep stehen, zusammen mit anderen nicht der RM Niep gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Unternehmer schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung an die RM Niep ab.

15.7 Der Unternehmer ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Die RM Niep kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Er hat der RM Niep auf Verlangen die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen, diesen die Abtretung anzuzeigen oder der RM Niep die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird die RM Niep die Abtretung nicht offenlegen. Übersteigt der realisierbare Wert der für die RM Niep bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10 %, so ist die RM Niep auf Verlangen des Unternehmers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach ihrer Wahl verpflichtet.

16 Rücksendekosten im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts die regelmäßigen Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen.

17. Wertersatzpflicht im Fernabsatzgeschäft mit Verbrauchern

Der Verbraucher hat im Falle der Ausübung seines Widerrufsrechts Wertersatz zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war.

18. Verbraucherstreitbeilegung

Die RM Niep nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.